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Satzung des Vereins

Seit dem 12.03.2009 ist der Verein Alumni Erziehungswisseschaften Halle (Saale) beim AG Stendal im Vereinsregister mit der Nummer VR 1706 eingetragen und
vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerabzugsfähig.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Alumni Erziehungswissenschaften Halle (Saale) e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

(3) Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht in Stendal.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, die fachliche und wissenschaftliche Kooperation und den Austausch zwischen Absolventen und Studierenden, Führungskräften sowie Wissenschaftlern in allen erziehungswissenschaftlichen Angelegenheiten anzuregen und zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • a)eigene Veranstaltungsangebote, z.B. in Form von Tagungen, Workshops und Vorträgen,
  • b) internetbasierte Präsentationen und Diskussionen,
  • c) die Pflege und Förderung eines Alumni-Netzwerkes zum Zweck des fachlichen Gedanken- und Informationsaustausches
  • d) sowie der Förderung fachlicher Kooperationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie    eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Personen sein,

  • a) die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das Fach Erziehungswissenschaften absolvieren oder absolviert haben,
  • b) die das Fach Erziehungswissenschaften an einer anderen Universität oder Fachhochschule im In- und Ausland absolvieren oder absolviert haben und dem Fach Erziehungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in besonderer Art und Weise verbunden sind,
  • c) die im Fach Erziehungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg lehren und/oder forschen oder gelehrt und/oder geforscht haben,
  • d) die aus besonderen anderen Gründen dem Fach Erziehungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verbunden sind sowie
  • e) Fördermitglieder (juristische und natürliche Personen).

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung, welche vom Vorstand innerhalb der auf die Ablehnung folgenden 6 Monate einberufen werden soll.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren einmal jährlich von einem vom jeweiligen Mitglied zu benennenden Konto eingezogen. Der Beitrag ist in voller Höhe unmittelbar nach dem Beitritt bzw. im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Durch darüber hinausgehende Zuwendungen können die Mitglieder zusätzlich die Zwecke des Vereins fördern.

(4) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Des Weiteren sind sie gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(2) Austritt eines Mitglieds: Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Ausschluss eines Mitglieds: Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • a) ein Verhalten, das im grundlegenden Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Vereins steht (insbesondere die missbräuchliche Verwendung von vereinsinternen Daten bzw. Daten und Informationen, die sich auf die internen Vorgänge beziehen),
  • b) vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und sofortiger Wirksamkeit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied über seinen Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu informieren. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Ist das Mitglied bei Beschlussfassung nicht anwesend, so ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu machen.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.

(5) Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied über einen Zeitraum von zwei Jahren trotz Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 6a der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung (§ 6b der Satzung).

§ 6a Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt bis zur Wahl eines Nachfolgers der verbleibende Vorstand die entsprechenden Aufgaben kommissarisch.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, dessen/deren Stellvertreter/in und einen Finanzwart.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein i.S.v. § 26 BGB, auch jedes Vorstandsmitglied für sich allein.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, er verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Über die Beschlüsse einer jeden Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

(8) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(9) Der/Die Alumni-Beauftragte des Faches Erziehungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und seine/ihre Mitarbeiter/in nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 6b Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Geben Mitglieder dem Verein eine E-Mail-Adresse an, gilt die Schriftform auch durch eine Benachrichtigung an diese E-Mail-Adresse als gewahrt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie kann einberufen werden, sofern die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung fordert.

(3) Grundsätzlich ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Abstimmenden erforderlich.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen und bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, dem Vorstand bekannt zu geben, welche Person in der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt ist.

(7) Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 6a,
b) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl bzw. Bestellung der Kassenprüfer,
e) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
g) die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds i.S.v. § 4 Abs. 2,
h) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
i) die Änderung der Satzung; um die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen und eintragen lassen zu können, dürfen die aufgrund einer Beanstandung einer Behörde notwendig werdenden Ergänzungen oder Änderungen der Satzung durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden,
j) die Auflösung des Vereins.

(8) Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Verwaltung des Vereinsvermögens wird mindestens einmal jährlich als sachlich und rechnerisch richtig von den Kassenprüfern geprüft. Der Bericht über die Kassenprüfung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 8 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Freunde und Förderer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beitrittserklaerung
Alumni Erziehungswissenschaften Halle (Saale) e.V.

Selbstverständlich können Sie auch Mitglied im Alumni-Verein werden.

Hier finden Sie IHRE Beitrittserklärung. Einfach ausdrucken, ausfüllen und per Post zurück an uns:

Alumni Erziehungswissenschaften Halle (Saale) e.V.

z.Hd. Vorstand

Franckesche Stiftungen, Haus 6

Franckeplatz 1

06110 Halle (Saale)

Beitrittserklaerung_Alumni Erziehungswissenschaften Halle (Saale) e.V.
Beitrittserklaerung_Alumni-Verein.pdf (33,8 KB)  vom 11.01.2012

Satzung Alumni 16.06.2011
Alumni%20-%20Satzung%20(Stand%2016.06.2011).pdf (208,4 KB)  vom 11.01.2012

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